Rechtsprechung / SG Düsseldorf / 2005

SG Düsseldorf Beschluss vom 19.09.2005 – S 29 SO 7/05 ER

ECLI:DE:SGD:2005:0919.S29SO7.05ER.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe§

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Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

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die Kosten für die Reparatur der Kinder-, Schlaf- und Badezimmertüren in der Wohnung Bstraße 0 in Höhe von 916,40 EUR zu übernehmen,

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wird abgelehnt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2005-09-19/s-29-so-7-05-er#rd_1

Der auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG – gerichtete Antrag hat keinen Erfolg, da schon kein Anordnungsgrund besteht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2005-09-19/s-29-so-7-05-er#rd_2

Ein Grund für eine Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz liegt nur vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erfordert. Es muss eine akute Notlage gegeben sein, ohne deren sofortige Beseitigung schwerwiegende, irreparable Nachteile drohen. Dies kann insbesondere eine drohende Wohnungskündigung sein , wenn dadurch Obdachlosigkeit droht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2005-09-19/s-29-so-7-05-er#rd_3

Eine derartige akute Notlage, die es nicht zulässt, die Entscheidung über eine Kostenübernahme für die Reparatur der Türen in einem Klageverfahren abzuwarten, ist nicht ersichtlich. Der Antragstellerin droht, falls sie die Türen nicht repariert, keine Wohnungslosigkeit. Denn sie ist zum 01.08.2005 in die N-M-Straße 00 in 00000 T verzogen. Der Zustand der Wohnungstüren in ihrer alten Wohnung, Bstraße 0, beeinträchtigt die Lebensverhältnisse der Antragstellerin in ihrer neuen Wohnung auch nicht unerträglich. Mit Schreiben vom 11.09.2005 wurde sie von ihren ehemaligen Vermietern, dem Ehepaar A, zum umgehenden Austausch der Türen aufgefordert. Kündigen können diese ihr wegen des bereits erfolgten Umzuges nicht mehr. Eine Zwangsvollstreckung unmittelbar in den Haushalt der Antragstellerin droht derzeit ebenfalls nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG (analog).