Rechtsprechung / SG Detmold / 2024

SG Detmold Beschluss vom 23.09.2024 – S 9 AS 747/23

ECLI:DE:SGDT:2024:0923.S9AS747.23.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Klägerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab dem Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. beigeordnet. Die Klägerin hat beginnend mit dem 01.11.2024 monatliche Raten in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2024-09-23/s-9-as-747-23#rd_2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG); §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO).

3

Die Klägerin kann nach den vorliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-detmold/2024-09-23/s-9-as-747-23#rd_3

Das einzusetzende Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO beträgt 150,00 EUR. Wegen der Berechnung wird verwiesen auf das Schreiben der Urkundsbeamtin vom 18.7.2024.