Rechtsprechung / OVG NRW / 2026

OVG NRW Beschluss vom 07.10.2026 – 7 B 1261/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:1007.7B1261.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_3

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (8 K 6955/26) gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12.8.2025 für die Nutzungsänderung eines Büros in zwei Wohneinheiten mit Anbau eines Balkons bis zu einer Entscheidung der Kammer über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Die Beschwerdemöglichkeit ist nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2024 - 2 B 937/24 -, juris, Rn. 2 f., und vom 17.4.2023 - 10 B 300/23 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_5

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) zu Recht abgelehnt. Eine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dazu, den nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2008 - 8 B 1631/08 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_7

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Zwischenentscheidung zugunsten der Antragstellerin zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin daran, dass die Umsetzung der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihren Eilantrag ruht, besteht nicht. Es ist nicht erkennbar, dass es in diesem Fall zu Nachteilen käme, die im rechtlichen Sinne unzumutbar wären.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_8

Dabei ist auch bei der vorliegenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das Maß, das der Nachbarschaft eines Bauvorhabens an Beeinträchtigungen zugemutet werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabs zu bestimmen ist, der an das Empfinden eines Durchschnittmenschen anknüpft, besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben; es ist keine personen-, sondern eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_9

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.10.2005 - 4 BN 39.05 -, BauR 2006, 480 = juris, Rn. 2, m. zahlr. w. N.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_10

Die Antragstellerin beruft sich darauf, die Zulassung einer neuen Aufenthaltsfläche in Form des rückwärtigen Balkons auf dem Nachbargrundstück werde mit zusätzlichen Gesprächen, Aufenthalten und Einsichtsmöglichkeiten verbunden sein, die einen reizabgeschirmten Aufenthalt ihres an ME/CFS erkrankten Sohnes im Außenbereich des eigenen Grundstücks erschwerten bzw. unzumutbar machten, angesichts der Baufortschritte sei mit diesen Beeinträchtigungen auch bereits vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens zu rechnen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_11

Auswirkungen, die bei objektiver Betrachtung für die Zeit bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach dem oben aufgezeigten Maßstab unzumutbar wären, ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Die von der Antragstellerin dargelegten, in der individuellen Situation der Bewohner liegenden Besonderheiten sind nicht zu berücksichtigen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_12

Dass die Umstände des Einzelfalls vorliegend ein Abweichen von diesem Maßstab gebieten könnten, vermag der Senat - auch in Ansehung der sich aus den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergebenden bereits bestehenden und möglicherweise zukünftig zu befürchtenden gesundheitlichen Einschränkungen des Sohnes der Antragstellerin - nicht zu erkennen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_13

Nichts anderes ergibt sich, soweit die Antragstellerin auf drohende Störungen durch die Bauausführung, etwa durch Maschinenlärm oder Stemmarbeiten, Bezug nimmt. Derartige Störungen sind regelmäßig nicht geeignet, ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Bau­ge­neh­mi­gung zu begründen, denn § 11 Abs. 1 BauO NRW, nach dem Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen, gehört nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2023 - 7 B 134/23 -, juris, Rn. 7, m. w. N.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_15

Demgegenüber drohen dem Beigeladenen im Fall des Erlasses einer Zwischenentscheidung durch eine Verzögerung der Bauarbeiten erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Hinzu kommt der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Vorrang der Vollziehbarkeit einer erteilten Baugenehmigung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_16

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Kosten, die durch dieses Beschwerdeverfahren entstehen, gehören zu den Kosten des Verfahrens nach den §§ 80, 80a VwGO. Es liegt insoweit kein gegenüber jenem Verfahren selbstständiges Nebenverfahren vor.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-10-07/7-b-1261-26#rd_17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.