Rechtsprechung / OVG NRW / 2026

OVG NRW Beschluss vom 24.09.2026 – 7 B 792/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0924.7B792.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.752,81 Euro festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-24/7-b-792-26#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-24/7-b-792-26#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-24/7-b-792-26#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 1967/26 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25.3.2026 über die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 17.12.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Verfügung erweise sich summarischer Prüfung zufolge als rechtmäßig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-24/7-b-792-26#rd_4

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-24/7-b-792-26#rd_5

Das Vorbringen der Antragstellerin, der angegriffene Zwangsgeldbescheid sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, ihr Geschäftsführer habe seine Wohnung an der Anschrift F.-straße 61 in N. bereits im Oktober 2025 aufgegeben und sich in Q. angemeldet, bei Bedarf könne sie die Meldebescheinigung vorlegen, im Übrigen sei der Geschäftsführer im März 2026 auch nicht mehr Eigentümer des Hauses F.-straße 61 gewesen, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es fehlt bereits an der Auseinandersetzung mit der selbstständig tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, ein unterstellter Mangel des Zustellungsvorganges sei jedenfalls gemäß § 8 LZG NRW geheilt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-24/7-b-792-26#rd_6

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt, weil es nicht auf die Notwendigkeit der Vorlage von Belegen für einen Umzug hingewiesen habe, verfängt danach ebenfalls nicht. Die Antragstellerin hatte zudem im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit, entsprechende Belege vorzulegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-24/7-b-792-26#rd_7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-24/7-b-792-26#rd_8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-24/7-b-792-26#rd_9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.