Rechtsprechung / OVG NRW / 7. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 16.09.2026 – 7 B 646/26
7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0916.7B646.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 941/26 gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.2.2026 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet habe. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit in der Verfügung vom 2.2.2026 hinreichend auf den Einzelfall bezogen.
Ohne Erfolg beruft die Antragstellerin sich weiter darauf, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen habe die Antragsgegnerin fälschlicherweise eine Duldungsverfügung und keine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, der Bescheid sei daher gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, entgegen der missverständlichen Bezeichnung in der Bescheidüberschrift bzw. im Bescheidtenor begründe der Bescheid nicht primär eine Duldungspflicht, sondern untersage der Antragstellerin die (zukünftige) Vermietung der Wohnung an Dritte. Demgegenüber zeigt die Antragstellerin nicht hinreichend auf, dass die Verfügung vom 2.2.2026 aus der Sicht eines objektiven Empfängers nur zur Duldung der gegen die Mieter ausgesprochenen Nutzungsuntersagung verpflichtete. Dagegen spricht schon, dass der Bescheidtenor zu Ziffer 1 der Antragstellerin ausdrücklich aufgibt, die Vermietung an Dritte zu unterlassen. Der Einwand, dass nach dieser Regelung eine Eigennutzung oder unentgeltliche Zurverfügungstellung an Dritte möglich bleibt, führt schon deshalb nicht zu einem relevanten rechtlichen Mangel der Verfügung, weil die Antragsgegnerin solche Nutzungen bei realitätsnaher Betrachtung nicht in Rechnung stellen musste. Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, im Rechtssinne nicht in der Lage zu sein, eine gegen die Mieter gerichtete Nutzungsuntersagung zu dulden, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich diese Verpflichtung nach dem Auszug der Mieter erledigt habe.
Die Beschwerdebegründung zeigt weiter nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, die vor dem Erlass der Verfügung vom 2.2.2026 unterbliebene Anhörung führe nicht zum Erfolg des Eilantrags. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die fehlende Anhörung habe nicht geheilt werden können, setzt sie sich nicht hinreichend mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, eine unterbliebene Anhörung könne jedenfalls im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache)Verfahrens noch nachgeholt werden.
Ferner ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Nutzungsuntersagung vom 2.2.2026 materiell rechtswidrig wäre.
Die Antragstellerin zeigt zunächst nicht auf, dass die baulichen Änderungen am Zuschnitt der Wohneinheit 3 im vierten Obergeschoss des Gebäudes C.-straße 0 von einer Baugenehmigung gedeckt wären. Die Vorlage einer Baugenehmigung ist insbesondere nicht aufgrund der Lage des Gebäudes im innerstädtischen Bereich entbehrlich. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass die baulichen Änderungen am Zuschnitt der Wohnung sich als Ausnahmefall im Sinne der von ihr angeführten Rechtsprechung
- OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2022 - 2 B 1964/21 -
darstellte. Allein die Lage des Gebäudes im Stadtzentrum führt nicht dazu, dass von der Existenz einer Baugenehmigung auszugehen wäre. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin angeführten Zeitpunkt des Eigentumswechsels vor wenigen Jahren. Vielmehr hätte es ihr oblegen, sich im Zuge des Erwerbs über die bauordnungsrechtliche Situation zu informieren.
Die Antragstellerin legt auch nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wohnung 3 verfüge nach summarischer Prüfung in materiell baurechtswidriger Weise nicht mehr über einen sicheren zweiten Rettungsweg im Sinne von §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW, nicht zuträfe.
Ihr Vorbringen, soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, es sei nicht gesichert, ob die Feuerwehr die zum Innenhof gelegenen Fenster der Wohnung erreichen könne, auch sei eine für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend dimensionierte Zufahrt von der A.-straße nicht nachvollziehbar dargelegt, greife die allgemeine Beweislastregelung, es sei nicht an ihr, der Antragstellerin, Belege zum zweiten Rettungsweg vorzulegen, es gebe Fenster zum Hinterhof, die Zufahrt zu diesem befinde sich an der A.-straße zwischen dem Geschäft „J.“ und dem „Z.“ und sei mit 3 m lichter Breite und 3,50 m lichter Höhe ausreichend dimensioniert, bleibt ohne Erfolg. Unter Zugrundelegung des im Eilverfahren geltenden summarischen Prüfungsmaßstabs ist damit nicht aufgezeigt, dass ein den Anforderungen der §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 5 BauO NRW genügender zweiter Rettungsweg bestünde. Es fehlt sowohl an substantiierten Angaben zur Größe der behaupteten Fenster zum Innenhof als auch an einer Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend dimensionierte Zufahrt lasse sich anhand der bei tim-online abrufbaren Luftbilder nicht nachvollziehen, der südliche Bereich des Flurstücks 69, der an den rückwärtigen Bereich des Gebäudes der Antragstellerin angrenze, scheine danach mit einem Gebäude bebaut zu sein, auch die angrenzende geschlossene Bebauung lasse weitere Zufahrten nicht erkennen.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, einer Nutzungsuntersagung wegen eines fehlenden zweiten Rettungswegs stehe schon der Bestandsschutz entgegen, greift dies mangels Vorliegens einer Baugenehmigung nicht durch; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich ist, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2024 - 7 B 486/24 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Dass es der von der Antragstellerin weiter für erforderlich gehaltenen fachlichen Stellungnahme der Feuerwehr bedurft hätte, legt die Beschwerdebegründung mit Blick auf den einfach gelagerten Sachverhalt und den im Eilverfahren anzulegenden Maßstab einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht hinreichend dar.
Schließlich zeigt die Antragstellerin auch nicht auf, dass die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig gewesen wäre. Soweit sie auf Auflagen als milderes Mittel Bezug nimmt, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sie geeignet gewesen wären, die bestehenden Gefahren umgehend zu beheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.