Rechtsprechung / OVG NRW / 5. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 20.08.2026 – 5 E 385/26

5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.5E385.26.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-20/5-e-385-26#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Durch die Ablehnung der vom Kläger beantragten Beiladung der Frau A. F., B.-straße 14 in M., zum Klageverfahren VG Köln ­21 K 9889/25, die nach seinem Vortrag, Eigentümerin des Hundes „J.“ sei, ist der Kläger bereits nicht materiell beschwert.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-20/5-e-385-26#rd_2

Die Beiladung nach § 65 VwGO, sei es die einfache oder die notwendige Beiladung, hat nicht den Zweck, die Verfahrensposition eines der Hauptbeteiligten zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft der Entscheidung auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Es besteht kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess hineingezogen zu werden, ändert hieran nichts.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-20/5-e-385-26#rd_3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 -, juris, Rn. 2 f. zur notwendigen Beiladung; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2025 - 5 B 131/24 -, juris, Rn. 5, und vom 10. April 2025 - 9 E 587/23 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-20/5-e-385-26#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-20/5-e-385-26#rd_5

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-08-20/5-e-385-26#rd_6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).