Rechtsprechung / OVG NRW / 9. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 07.04.2026 – 9 E 447/25

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0407.9E447.25.00

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G r ü n d e :

Über die Erinnerung entscheidet der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Der angegriffene Kostenansatz in Höhe von 72,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren mit unanfechtbarem Beschluss vom 24. September 2025 die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juli 2025 in dem Verfahren 9 E 249/25 zurückgewiesen und dem Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten auferlegt. Nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist in Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) eine Festgebühr in Höhe von 72,00 Euro zu erheben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder - wie vorliegend - zurückgewiesen wird.

Kostenrechtliche Einwände gegen den Kostenansatz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr rügt er unter Berufung auf seine bisherigen Schriftsätze lediglich erneut, der Senat habe bei der Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit diesen auf ei­ne Überprüfung der Sachentscheidung gerich­teten Einwänden kann der Kläger im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenan­satz jedoch nicht gehört werden. Denn im Erinnerungsverfahren kann lediglich überprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen in kostenrechtlicher Hinsicht zutreffend umgesetzt worden sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 6 KSt 5.21 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - 4 B 1146/22 -, juris, Rn. 2, und vom 18. November 2010 - 17 E 1236/10 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seinem Erinnerungsschreiben zudem auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13.10 -, juris, Rn. 2, m. w. N.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen schweren Mangels sind jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat nimmt insoweit auch Bezug auf seinen Beschluss vom 24. September 2025, mit dem er die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juli 2025 (9 E 249/25) zurückgewiesen hat.

Mit der Entscheidung über die Erinnerung erledigt sich zugleich die beantragte Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Der Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.