Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 30.04.2025 – 7 B 371/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0430.7B371.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-04-30/7-b-371-25#rd_2

Die Beschwerde rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 423/25 gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 19.12.2024 für die Errichtung von je einer Doppelhaushälfte anzuordnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-04-30/7-b-371-25#rd_3

Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Baugenehmigungen verstießen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt seien.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-04-30/7-b-371-25#rd_4

Die Antragsteller machen ohne Erfolg (wiederholend) geltend, die Vorhaben der Beigeladenen fügten sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ausweislich einer von ihnen vorgelegten Fotoserie und tabellarischen Übersicht überschritten sie die Vergleichsdaten der Nachbarschaft in fast allen Kriterien ganz erheblich und nähmen keine Rücksicht auf die Umgebungsbebauung, sie stellten einen Fremdkörper dar, die vorliegende Genehmigungspraxis sei massiver Kritik ausgesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-04-30/7-b-371-25#rd_5

Das Verwaltungsgericht hat zu diesen Aspekten bereits zutreffend ausgeführt, dass dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.3.1994 - 4 C 18.92 -, ihm lag eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zugrunde, bei der es auf eine nachbarschützende Wirkung nicht ankommt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-04-30/7-b-371-25#rd_6

Dass sich die Vorhaben der Beigeladenen anders als vom Verwaltungsgericht angenommen den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos erweisen könnten, ist weder mit der Beschwerdebegründung hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-04-30/7-b-371-25#rd_7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.