Rechtsprechung / OVG NRW / 2024

OVG NRW Beschluss vom 11.12.2024 – 12 B 1154/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1211.12B1154.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-12-11/12-b-1154-24#rd_1

Der Senat wertet das mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 verfolgte Rechtsschutzbegehren zugunsten des Antragstellers als die allein statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 2024.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-12-11/12-b-1154-24#rd_2

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der Antragsteller hat sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist der Antragsteller in der mit dem erstinstanzlichen Beschluss verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-12-11/12-b-1154-24#rd_3

Dem Antragsteller bleibt anheimgestellt, innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erneut Beschwerde einzulegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.