Rechtsprechung / OVG NRW / 2024

OVG NRW Beschluss vom 29.10.2024 – 7 B 417/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1029.7B417.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-10-29/7-b-417-24#rd_1

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.2.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid, mit dem ein Zwangsgeld i. H. v. 4.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € angedroht worden sei, sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei der Anordnung in der vollziehbaren Grundverfügung nicht nachgekommen. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe summarischer Prüfung zufolge auch kein Vollstreckungshindernis entgegen.

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Gründe für eine Änderung dieser Entscheidung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-10-29/7-b-417-24#rd_2

Soweit sich der Antragsteller auf Vollstreckungshindernisse mit Blick auf zivilrechtliche Eigentumspositionen einer Frau X. beruft, die die Container gekauft habe, ist das nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen; nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der R. vom 19.7.2024 bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer Entfernung der Container von dem in Rede stehenden Grundstück einverstanden ist. So teilte sie mit oben genannten Schreiben mit, dass sie nach einer geeigneten neuen Abstellfläche suche. Unter diesen Umständen vermag der Senat ein Vollstreckungshindernis nicht zu erkennen.

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Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Vollstreckungshindernisses etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2019 - 7 B 505/19 -, juris, Rn. 12f.

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Eine abschließende Überprüfung muss auch insoweit gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.