Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 16.06.2025 – 7 A 1739/24

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0616.7A1739.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-16/7-a-1739-24#rd_1

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 13.12.2023 in Höhe von 2.000 Euro nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 4.000 Euro abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-16/7-a-1739-24#rd_2

Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 55 ff. VwVG NRW seien erfüllt, der Kläger sei der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 nicht nachgekommen. Der Vollstreckung stehe auch kein Vollstreckungshindernis entgegen; das ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses im Eilverfahren zur zweiten Zwangsgeldfestsetzung hinsichtlich des bisherigen Vortrags des Klägers zur Nutzungshistorie sowie hinsichtlich des neuen Vortrags zu den vertraglichen Nutzungsverhältnissen aus den Gründen des Beschlusses im Eilverfahren zur dritten Zwangsgeldfestsetzung. Auch die weitere Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-16/7-a-1739-24#rd_3

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-16/7-a-1739-24#rd_4

Die Ausführungen zu einem Vollstreckungshindernis erschüttern die erstinstanzliche Begründung nicht. Dazu verweist der Senat ergänzend auf die Gründe seines die dritte Zwangsgeldfestsetzung betreffenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren gleichen Rubrums vom 29.10.2024 - 7 B 658/24 - und die Gründe des die zweite Zwangsgeldfestsetzung betreffenden Beschlusses vom 29.10.2024 - 7 B 417/24 -.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-06-16/7-a-1739-24#rd_5

Auch die als Anlage K4 der Zulassungsbegründungsschrift vorgelegte „Kopie der WhatsApp-Unterhaltung des Antragstellers mit Frau X.“ rechtfertigt keine andere Beurteilung.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.