Rechtsprechung / OVG NRW / 2024

OVG NRW Beschluss vom 02.04.2024 – 12 E 243/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0402.12E243.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-04-02/12-e-243-24#rd_1

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin vom 12. Januar 2024, den für den 23. Januar 2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, abgelehnt hat, ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-04-02/12-e-243-24#rd_2

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2022 - 12 E 544/22 -, n. v., vom 15. Dezember 2008 - 12 E 1656/08 -, n. v., und vom 25. November 2008 - 12 E 757/08 -, juris Rn. 1, jeweils m. w. N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21 m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-04-02/12-e-243-24#rd_3

Darauf hat das Verwaltungsgericht die Klägerin in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Beteiligten, prozessleitende Verfügungen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung zum Gegenstand einer Verfahrensrüge, etwa wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG, zu machen.

6

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.