Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 07.08.2023 – 19 B 856/23 19 E 563/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0807.19B856.23.19E563.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-08-07/19-b-856-23-19-e-563-23#rd_1

Der Prozesskostenhilfeantrag für das Rügeverfahren ist unbegründet. Die Anhörungsrüge hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-08-07/19-b-856-23-19-e-563-23#rd_2

Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegt. Die beiden am 3. August 2023 per Fax eingegangenen gleichlautenden Schreiben des Antragstellers vom „13.07.23“ und vom 3. August 2023 verfehlen diese Zulässigkeitsvoraussetzung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-08-07/19-b-856-23-19-e-563-23#rd_3

Die Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpfen sich in Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Entbehrlichkeit eines ärztlichen Nachweises einer gesicherten Diagnose einer bestimmten Erkrankung und ihrer konkreten Auswirkung auf die Schulwegbewältigung seiner Tochter, Mitverursachung ihrer Inobhutnahme), ohne jedoch darzulegen, weshalb sich daraus zugleich ein Gehörsverstoß des Senats ergeben soll. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-08-07/19-b-856-23-19-e-563-23#rd_4

BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 ‑ 7 A 2.22 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 ‑ 19 B 1302/22 ‑, juris, Rn. 3, und vom 13. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-08-07/19-b-856-23-19-e-563-23#rd_5

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).