Rechtsprechung / OVG NRW / 16. Senat / 2023

OVG NRW Beschluss vom 20.03.2023 – 16 A 1884/22

16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2023:0320.16A1884.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2022 wird auf Antrag des Klägers wegen der – im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß – dargelegten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Es wird im Berufungsverfahren u. a. zu klären sein, wie sich das nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich als nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 2 und 6 ContStifG genügend durchgeführte Verwaltungsverfahren im Einzelfall auf das Verpflichtungsbegehren des Klägers auswirkt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.