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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 20.03.2023 – 16 A 1884/22

16. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0320.16A1884.22.00

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2022 wird auf Antrag des Klägers wegen der – im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß – dargelegten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Es wird im Berufungsverfahren u. a. zu klären sein, wie sich das nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich als nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 2 und 6 ContStifG genügend durchgeführte Verwaltungsverfahren im Einzelfall auf das Verpflichtungsbegehren des Klägers auswirkt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 20.03.2023 – 16 A 1884/22, ECLI:DE:OVGNRW:2023:0320.16A1884.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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