Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 21.02.2023 – 22 D 107/22.AK

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.22D107.22AK.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Beklagte fasst Nr. 67. a) des angefochtenen Änderungsbescheids vom 14. März 2022 wie folgt neu:

Die Windenergieanlage ist im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.10. eines jeden Jahres in den durch ProBat ermittelten („optimierten“) Windgeschwindigkeiten in den dort ermittelten Nachtzeit-Intervallen (vgl. hierzu Abbildung 20 auf Seite 24 der Anlage 7.2 ProBat Gesamtberichte zum Gutachten „Zweijähriges Gondelmonitoring an einer Windenergieanlage ‚D.        im Windpark ‚X.    “ des Ingenieurbüros für Umweltplanung Y.  + Z.    vom 11. Februar 2022) zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vollständig abzuschalten, wenn die folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperatur ≥ 10° C in Gondelhöhe und kein Niederschlag (weniger als 2 mm/h).

Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen kann im genannten Zeitraum alternativ eine pauschale Cut-in-Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s angewendet werden.

2. Die Klägerin verfolgt ihr weitergehendes Klagebegehren nicht weiter.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (vgl. § 160 VwGO).

G r ü n d e :

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Nach § 106 Satz 2 VwGO kann ein gerichtlicher Vergleich unter anderem auch

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-02-21/22-d-107-22-ak#rd_3

dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts schriftlich gegenüber dem Gericht

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annehmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-02-21/22-d-107-22-ak#rd_4

Der vorgeschlagene Vergleich entspricht der durch den Berichterstatter mit den Beteiligten telefonisch abgestimmten gütlichen Verständigung, die durch gegenseitiges Nachgeben geprägt ist und deren Inhalt aus Sicht des Senats unter Wahrung der gesetzlichen Rahmenbedingungen das auf beiden Seiten bestehende Kostenrisiko im Falle einer streitigen Entscheidung hinreichend widerspiegelt.

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Die Beteiligten werden gebeten, möglichst bis zum 7. März 2023 (Eingang

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bei Gericht) schriftlich mitzuteilen, ob sie diesen Vergleichsvorschlag annehmen.