Rechtsprechung / OVG NRW / 2023

OVG NRW Beschluss vom 02.02.2023 – 4 E 329/22

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0202.4E329.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.3.2022 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-02-02/4-e-329-22#rd_1

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-02-02/4-e-329-22#rd_2

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2023-02-02/4-e-329-22#rd_3

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall der Betrag, um den die von der Klägerin zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Dieser Unterschiedsbetrag beläuft sich vorliegend auf 158,00 Euro. Der Streitwert ist erstinstanzlich auf 19.712,03 Euro mit der sich aus Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ergebenden Gebühr in Höhe von 382,00 Euro festgesetzt worden. Bei einer Streitwertfestsetzung auf den mit der Beschwerde erstrebten Betrag von 7.212,03 Euro beträgt eine Gebühr aus Anlage 2 zu § 24 Abs. 1 Satz 3 GKG 224,00 Euro. Da bei einer Klagerücknahme nach Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, ausschließlich eine Gerichtsgebühr anfällt, ergibt sich der oben genannte Unterschiedsbetrag.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.