Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

§ 23 § 25