Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 26.10.2021 – 10 A 2267/21.A

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1026.10A2267.21A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-26/10-a-2267-21-a#rd_1

Das Rechtsmittel des Klägers, das der Senat in dessen wohlverstandenem Interesse nunmehr als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung auslegt, ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-26/10-a-2267-21-a#rd_2

Der Kläger hat sich bei der Einlegung des Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden. Die formgerechte Antragstellung kann nach zwischenzeitlichem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgeholt werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.