Rechtsprechung / OVG NRW / 2021
OVG NRW Beschluss vom 25.10.2021 – 10 A 2584/21.A
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1025.10A2584.21A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-10-25/10-a-2584-21-a#rd_1
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die pauschale Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen genügt hierfür nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.