Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 08.09.2021 – 4 A 2268/21.A

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.4A2268.21A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.7.2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-09-08/4-a-2268-21-a#rd_1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2017 – 4 A 2573/17.A –, juris, Rn. 2 f.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-09-08/4-a-2268-21-a#rd_2

Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 29.7.2021 mit Ablauf des 30.8.2021 (Montag).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.