Rechtsprechung / OVG NRW / 2020
OVG NRW Beschluss vom 13.10.2020 – 4 A 2621/20.A
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1013.4A2621.20A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-10-13/4-a-2621-20-a#rd_1
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).