Tenor§
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 360.438,74 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Senat stellt das Beschwerdeverfahren entsprechend §§ 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 141 Satz 1 i. V. m. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein. Die Kläger haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, bevor der Senat nach den §§ 133 Abs. 5 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Abhilfe entschieden hat. Erst mit dieser Entscheidung tritt, wie diese Vorschriften erkennen lassen, der Devolutiveffekt der Nichtzulassungsbeschwerde ein und wird diese beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2013– 19 A 1582/11 –, juris, Rn. 1, m. w. N.
Eine Verfahrenseinstellung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich, weil diese Vorschriften entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung finden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3, GKG).