Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 16.09.2020 – 4 A 4652/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0916.4A4652.19A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-16/4-a-4652-19-a#rd_2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-16/4-a-4652-19-a#rd_3

Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung und seiner Situation in Pakistan genügen auch sinngemäß nicht ansatzweise, um einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-16/4-a-4652-19-a#rd_4

Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargelegt. Bei dem Europäischen Gerichtshof handelt es sich nicht um ein divergenzfähiges Gericht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-16/4-a-4652-19-a#rd_5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-16/4-a-4652-19-a#rd_6

Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 6.11.2019 mit Ablauf des 6.12.2019.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.