Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 10.08.2020 – 19 A 1177/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0810.19A1177.19A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-08-10/19-a-1177-19-a#rd_1

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-08-10/19-a-1177-19-a#rd_2

Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die vom Kläger bezeichnete fallübergreifende Frage, ob dem Ausländer ein etwaiges Fehlverhalten seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist, wenn er geltend macht, den unverzüglichen Nachweis fehlenden eigenen Einflusses auf die ein Nichtbetreiben des Verfahrens auslösenden Umstände nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG geführt zu haben. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-08-10/19-a-1177-19-a#rd_3

Wie die Vorinstanz bejahend VG Minden, Beschluss vom 13. Juni 2017 ‑ 10 L 776/17.A ‑, juris, Rn. 25; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Februar 2018 ‑ 15 B 2/18 SN ‑, juris, Rn. 22; im Ergebnis ebenso VG Dresden, Beschluss vom 24. Januar 2018 ‑ 3 L 1391/17.A ‑, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 24. März 2017 ‑ W 5 S 17.31216 ‑, juris, Rn. 27; Heusch, in: Kluth/Heusch, Beck‘scher Onlinekommentar Ausländerrecht, 25. Edition, Stand: 1. März 2020, § 33 AsylG, Rn. 19.