Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 23.07.2020 – 7 B 803/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0723.7B803.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-23/7-b-803-20#rd_1

Der Antrag des Antragstellers, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2019 (10 L 1383/19) und des Senats vom 29.11.2019 (7 B 1463/19) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (10 K 4078/19) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.3.2019 anzuordnen, hilfsweise deren aufschiebende Wirkung festzustellen, sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle stillzulegen, hat keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-23/7-b-803-20#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die für eine Änderung der Beschlüsse erforderliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage liege nicht vor. Das Privatgutachten vom 5.3.2020 verhalte sich nur zur rechtlichen Würdigung von Tatsachen, bei denen sich keine Veränderung ergeben habe. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, die in dem Gutachten untersuchte Frage, ob eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes seines Wohnhauses vorliege und wie schwerwiegend diese sei, gehöre zur Tatsachenfeststellung, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-23/7-b-803-20#rd_3

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Solche Umstände können in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Neue Beweismittel führen aber nur dann zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2014 - 7 B 382/14 -, n. v., und vom 17.9.2014 - 7 B 767/14 -,

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NVwZ-RR 2015, 14 = juris.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-23/7-b-803-20#rd_4

Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das von dem Antragsteller vorgelegte Privatgutachten vom 5.3.2020 rechtfertigt nicht die Annahme, die bisherige Entscheidung sei überholt. Der Senat hat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 29.11.2019 - auf dessen Begründung verwiesen wird - auf der Grundlage der Eintragung in der Denkmalliste vom 16.7.1992 festgestellt, dass keine relevante Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals des Antragstellers festgestellt werden kann. Die Richtigkeit dieser Wertung hat der Antragsteller mit dem vorgelegten Privatgutachten nicht erschüttert. Es orientiert sich nicht an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben und zeigt insbesondere nicht auf, dass der Senat den sich aus der Eintragung in der Denkmalliste vom 16.7.1992 ergebenden Denkmalwert des Denkmals des Antragstellers fehlerhaft bestimmt haben könnte.

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Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg seiner Beschwerde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-23/7-b-803-20#rd_5

Ob zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass das Vorhaben das Ortsbild der Gartenstadt beeinträchtigt, ist im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich; der Senat hat bereits im Beschluss vom 29.11.2019 aufgezeigt, dass sich ein Nachbar grundsätzlich nicht auf eine Beeinträchtigung des Ortsbilds (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) berufen kann, und dass dies auch für den Antragsteller gilt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-23/7-b-803-20#rd_6

Dass der Rat der Antragsgegnerin am 3.3.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes In O 245 - südliche Gartenstadt - sowie im Juni 2020 den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen hat, ist im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 11.3.2019 ohne rechtliche Bedeutung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-23/7-b-803-20#rd_7

Soweit der Antragsteller seine unterlassene Anhörung im Baugenehmigungsverfahren und erneut die seiner Ansicht nach unzureichende Beteiligung der unteren Denkmalbehörde anspricht, macht er schon keine veränderten Umstände geltend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.