Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 22.05.2020 – 7 A 847/19

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0522.7A847.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-22/7-a-847-19#rd_1

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Genehmigungen seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-22/7-a-847-19#rd_2

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-22/7-a-847-19#rd_3

Soweit die Klägerin rügt, die Umsetzung der Genehmigung vom 26.2.2014 in der Fassung der Verlängerungsverfügung sowie der Genehmigungen vom 3.11.2014 und 2.8.2017 führe dazu, dass das Wurzelwerk der auf ihrem Grundstück stehenden großen, über 60 Jahre alten Buchen beschädigt werde und die Bäume in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt würden, sodass damit zu rechnen sei, dass die Bäume auf ihr Grundstück und auf ihr Gebäude stürzen würden, wird dadurch die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Diese Aspekte sind gegebenenfalls im Rahmen eines zivilgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens geltend zu machen, wie das Verwaltungsgericht - unter Hinweis darauf, dass drittschützende Vorschriften, die den Erlass von Auflagen forderten, hier nicht tangiert seien - zutreffend aufgezeigt hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-22/7-a-847-19#rd_4

Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2009 - 7 B 369/09 -, juris, sowie zu den zivilrechtlichen Fragen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.5.2014 - 12 U 168/13 - juris, BGH, Urteil vom 14.6.2019 - V ZR 102/18 -, juris und BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03 -, juris.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-22/7-a-847-19#rd_5

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf den Anwendungsbereich des § 15 BauO NRW a. F. festgestellt, dass sich die Klägerin auf diese Regelung hier nicht berufen kann; dass eine mittelbare Gefährdung ihres Gebäudes durch umstürzende Bäume von der Bestimmung erfasst würde und bei der Baugenehmigungserteilung zu berücksichtigen gewesen wäre, hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht hinreichend aufgezeigt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-22/7-a-847-19#rd_6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten trägt, die dem Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstanden sind; denn der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.