Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 23.04.2020 – 4 A 72/20.A

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0423.4A72.20A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.11.2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-04-23/4-a-72-20-a#rd_1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-04-23/4-a-72-20-a#rd_2

Der Kläger hat bereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass sich die in der Antragsbegründung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

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ob es bisexuellen Personen zumutbar ist, auf den heterosexuellen Teil ihrer sexuellen Orientierung verwiesen zu werden,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-04-23/4-a-72-20-a#rd_3

in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers insgesamt als unglaubhaft gewertet. Es hat sein Urteil damit begründet, dass die Angaben des – der mündlichen Verhandlung fern gebliebenen – Klägers in der Anhörung beim Bundesamt zu seiner sexuellen Orientierung ihm nicht geglaubt werden könnten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-04-23/4-a-72-20-a#rd_4

Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß auch das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist diese Kritik dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.