Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 13.12.2019 – 4 A 4434/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1213.4A4434.19A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-13/4-a-4434-19-a#rd_1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-13/4-a-4434-19-a#rd_2

Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 31.10.2019 mit Ablauf des 2.12.2019.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.