Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 25.09.2019 – 4 A 2363/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0925.4A2363.19A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-09-25/4-a-2363-19-a#rd_1

Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sowie einer Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) werden vom Kläger nur behauptet, jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-09-25/4-a-2363-19-a#rd_2

Die Berufung ist auch nicht wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Mit der Vorlage eines Polizeiberichts der Polizeistation T.        E.        T1.       , der die Angaben des Klägers bestätigen soll, wendet der Kläger sich der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-09-25/4-a-2363-19-a#rd_3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.