Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 13.05.2019 – 4 A 658/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0513.4A658.19A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus L.       wird abgelehnt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-13/4-a-658-19-a#rd_1

Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für einen noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-13/4-a-658-19-a#rd_2

Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der – hier am 18.2.2019 abgelaufenen – Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-13/4-a-658-19-a#rd_3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-13/4-a-658-19-a#rd_4

Diesen Anforderungen, auf die der Berichterstatter des Senats den Kläger hingewiesen hat, genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat er nur behauptet, aber nicht ansatzweise aufgezeigt. Die von ihm darüber hinaus und ebenfalls nur schlagwortartig geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).