Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 07.05.2019 – 7 B 441/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.7B441.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-07/7-b-441-19#rd_1

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.1.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-07/7-b-441-19#rd_2

Soweit die Antragsteller geltend machen, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, da die in der Garage ausgeübten Tätigkeiten zwar hinsichtlich Umfang und Intensität „von der Norm“ abwichen, aber das „übliche Maß“ von Reinigungs- und Pflegearbeiten nicht überschritten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-07/7-b-441-19#rd_3

Garagen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW a. F. ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. Die von den Antragstellern eingeräumten und in der Verwaltungsakte dokumentierten Arbeiten überschreiten das zulässige Maß der am 17.4.2004 genehmigten Nutzung als PKW Garage. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2008 - 7 B 917/08 -, juris,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-07/7-b-441-19#rd_4

zutreffend ausgeführt, dass insbesondere das Zerlegen von Fahrzeugen - hier des Traktors - nicht mehr als typische Garagennutzung bewertet werden kann. Es ist damit auch nicht entscheidend, ob die Antragsteller täglich oder gar dauerhaft in der Garage sind bzw. ob mit den Tätigkeiten der Antragsteller Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft einhergehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-07/7-b-441-19#rd_5

Soweit die Antragsteller geltend machen, ihnen müsse zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, den demontierten Traktor in der Garage wieder vollständig zu montieren, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Gerade derartige Montagearbeiten widersprechen ihrer Art nach der typischen Nutzung einer Garage. Es bleibt den Antragstellern überlassen, den demontierten Traktor abzutransportieren und an anderer Stelle wieder zusammenzusetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.