Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 20.03.2019 – 4 A 560/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0320.4A560.19A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-20/4-a-560-19-a#rd_1

Die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Andere Zulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel, sind auch sinngemäß nicht geltend gemacht. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-20/4-a-560-19-a#rd_2

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.