Rechtsprechung / OVG NRW / 2019

OVG NRW Beschluss vom 10.01.2019 – 4 E 1118/18

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0110.4E1118.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.10.2018 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-01-10/4-e-1118-18#rd_1

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-01-10/4-e-1118-18#rd_2

Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Bei dem angegriffenen Streitwert in Höhe von 1.000,00 Euro belaufen sich die angefallenen Gerichtsgebühren unter Ansatz einer dreifachen Verfahrensgebühr auf lediglich 159,00 Euro (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 2 zu § 34 GKG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-01-10/4-e-1118-18#rd_3

Davon unberührt bleibt die Befugnis des Senats nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Dementsprechend ändert der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 500,00 Euro ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-01-10/4-e-1118-18#rd_4

Dieser Streitwert (die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache) ergibt sich in diesem ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren betreffenden Streitfall – in dem es um die Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro geht – auf der Grundlage von Nummer 1.7.1, Satz 2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)].

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.