Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 23.11.2018 – 7 A 940/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1123.7A940.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_1

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom 10.10.2016 verstießen nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts oder des Denkmalschutzrechts. Diese Begründung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_3

Der Kläger tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bauplanungsrecht entgegen und macht geltend, es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, die Intensität der für das Vorhaben der Beigeladenen genehmigten Grundstücksnutzung sei im Vergleich zur Umgebungsbebauung mit Abstand die höchste, dies berühre nicht nur seine Interessen, sondern verfremde auch den Gebietscharakter. Damit ist nach den einschlägigen Maßstäben,

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vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, m. w. N.,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_4

ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indes nicht aufgezeigt. Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine Veränderung des Gebietscharakters durch die Intensivierung der Grundstücksnutzung durch die in Rede stehende Aufstockung von vier auf sechs Geschosse berufen. Ein Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters besteht nach Maßgabe der einschlägigen Voraussetzungen nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung.

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Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_5

Soweit der Kläger die Ermessensbetätigung im Rahmen der Befreiungsentscheidung rügt, geht diese Rüge aus den bereits vom Verwaltungsgericht näher ausgeführten Gründen ins Leere; danach besteht bei einer Befreiung von einer – wie hier – nicht nachbarschützenden Festsetzung Drittschutz eines Nachbarn nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_6

Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass in der Höhe der aufgestockten Geschosse auf dem Nachbargrundstück keine grenzständige Bebauung existiert. Denn in der geschlossenen Bauweise sind für die Höhe der baulichen Anlagen an den seitlichen Grenzen die Festsetzungen zum Maß der Nutzung maßgeblich; die geschlossene Bauweise erfasst das gesamte Gebäude in allen Geschossen.

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Vgl. Johlen, in: Gädtke, u. a, BauO NRW, 12. Aufl., Rn. 120, 122 zu § 6.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_7

Soweit ein Verstoß gegen die rückwärtige Baulinie gerügt wird, ist - abgesehen davon, dass weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass dieser Festsetzung nachbarschützende Wirkung zukommt - schon nicht erkennbar, dass ein solcher Verstoß überhaupt vorliegt. Eine mit geringem Abstand zur Grundstücksgrenze verlaufende Baulinie, von der das genehmigte Vorhaben im südwestlichen Bereich abweicht, ist zwar nachrichtlich im Lageplan der Baugenehmigung vom 10.10.2016 eingetragen. Aus der bei den Akten befindlichen Farbkopie des Originals des Durchführungsplans Nr. …., an der der Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, ergibt sich indes keine von dem Grenzverlauf abweichende Baulinie in diesem Bereich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_8

Ebenso wenig erscheint die Richtigkeit des Urteilsergebnisses mit Blick auf einen Verstoß gegen Abstandsrecht ernstlich zweifelhaft. Für die in Rede stehende Aufstockung des Gebäudes der Beigeladenen bedurfte es gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW keines Abstands. Die maßgebliche Umgebung ist, wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, durch eine geschlossene Bauweise geprägt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_9

Dass ein Überbau, anders als der Kläger meint, nicht von der Beklagten genehmigt ist, hat bereits das Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten – ausgeführt. Im einschlägigen Original des Lageplans zur Baugenehmigung (Beiakte 1, Bl. 2.4) ist die Grundfläche des genehmigten Vorhabens in blass hellrotem Farbton unterlegt. Diese farbliche Kennzeichnung erfasst den westlich angrenzenden Bereich des Grundstücks des Klägers nicht. Soweit die die farblichen Nuancen nicht wiedergebende Kopie des Lageplans, die der Kläger beurteilt und eingereicht hat, einen anderen Eindruck vermittelt, ist dies nicht maßgeblich. Deshalb kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass es ohnehin nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit einer Genehmigung führt, wenn ein Überbau „genehmigt“ wird; dies hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die maßgebliche Regelung in § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW aufgezeigt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-11-23/7-a-940-17#rd_10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind erstattungsfähig; das entspricht der Billigkeit, denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.