Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 29.05.2018 – 4 A 1911/18.A

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0529.4A1911.18A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-29/4-a-1911-18-a#rd_2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu ebenso wenig aus wie die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.1.2018 ‒ 4 A 7/18.A ‒, juris, Rn. 3, und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-29/4-a-1911-18-a#rd_3

Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 13.4.2018 mit Ablauf des 14.5.2018, einem Montag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.