Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 29.03.2018 – 7 B 324/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0329.7B324.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-03-29/7-b-324-18#rd_1

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 5.1.2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-03-29/7-b-324-18#rd_2

Der Einwand der fehlenden Eilbedürftigkeit mangels eines überwiegenden besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Bereits die formelle Illegalität der Nutzung begründet wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, regelmäßig ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Untersagung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-03-29/7-b-324-18#rd_3

Soweit der Antragsteller geltend macht, die aktuelle Nutzung unterscheide sich von der genehmigten Nutzung nur in der Dauer und nicht in der Art der Nutzung als Wohnung, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff des Wohnens näher erläutert und darauf abgestellt, dass es an der für die Nutzungsart Wohnen erforderlichen dauerhaften Nutzung durch einen festen Benutzerkreis und damit an einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit fehle. Daran fehlt es auch nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-03-29/7-b-324-18#rd_4

Die angeordnete Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Gründen als unverhältnismäßig. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt sich namentlich dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2017 - 7 B 342/17 -, juris.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-03-29/7-b-324-18#rd_5

Ein solcher Sachverhalt ist hier indes nicht dargelegt. Der Antragsteller hat schon nicht aufgezeigt, dass ein entsprechender aktueller Bauantrag bei der Antragsgegnerin vorliegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-03-29/7-b-324-18#rd_6

Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die behauptete Kenntnis der Antragsgegnerin von der formellen Illegalität des Vorhabens seit März 2016. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt - sog. aktive Duldung -.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2017 - 7 B 342/17 -, juris.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-03-29/7-b-324-18#rd_7

Dass die Antragsgegnerin erklärt hat, das Vorhaben in diesem Sinne dauerhaft zu dulden, hat der Antragsteller nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht sonst erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.