Rechtsprechung / OVG NRW / 2024

OVG NRW Beschluss vom 23.02.2024 – 7 B 1147/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0223.7B1147.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e:

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Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-02-23/7-b-1147-23#rd_1

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 3.8.2023 abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung; Gründe für eine Änderung sind auch nicht sonst ersichtlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-02-23/7-b-1147-23#rd_2

Die Antragstellerin macht geltend, die Nutzungsuntersagung sei mit Blick auf den von der Grundstückseigentümerin gestellten Bauantrag zur Legalisierung der Wohnnutzung rechtswidrig. Zwar stellt sich eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2018

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- 7 B 324/18 -, juris, Rn. 5.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-02-23/7-b-1147-23#rd_3

Hier ist ein solcher Sachverhalt indes nicht gegeben. Der eingereichte Bauantrag der Grundstückseigentümerin ist von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.1.2023 abgelehnt worden. Dass dagegen Klage (VG Köln 23 K 850/23) erhoben worden ist, rechtfertigt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine andere Beurteilung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-02-23/7-b-1147-23#rd_4

Soweit es mit Blick auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3.8.2023 auf die planungsrechtliche Legalität der Wohnnutzung des rückwärtigen Holzhauses auf dem Grundstück G01 ankommen könnte, rechtfertigen die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung zur planungsrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren keine andere Entscheidung. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung liegt das rückwärtige Gebäude - wie im Bescheid vom 26.1.2023 ausgeführt - im planungsrechtlichen Außenbereich und ist dort als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Eine abschließende Überprüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-02-23/7-b-1147-23#rd_5

Einen durchgreifenden rechtlichen Mangel der angegriffenen Entscheidung vermag der Senat auch nicht in Bezug auf die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 12 Wochen zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.