Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 06.09.2017 – 4 A 1803/17.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0906.4A1803.17A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.5.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-09-06/4-a-1803-17-a#rd_1

Das Verwaltungsgericht hat nicht das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) des Klägers verletzt, weil es ohne vorherigen rechtlichen Hinweis seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der mit dem Kläger hätte näher aufgeklärt werden müssen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-09-06/4-a-1803-17-a#rd_2

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2017 ‒ 4 A 1560/16.A ‒, juris, Rn. 21 f., m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-09-06/4-a-1803-17-a#rd_3

Mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, für den Kläger bestehe eine inländische Fluchtalternative, musste der Kläger rechnen, weil bereits das Bundesamt seinen Asylantrag auch mit dieser Argumentation abgelehnt hatte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-09-06/4-a-1803-17-a#rd_4

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, gereift schon deshalb nicht durch, weil Aufklärungsmängel nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO gehören.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2017 ‒ 4 A 1560/16.A ‒, juris, Rn. 18 f., m. w. N.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-09-06/4-a-1803-17-a#rd_5

Die mit den einzelfallbezogenen Einwänden der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von 78 Abs. 3 AsylG.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).