Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 04.05.2017 – 3 A 2769/15.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0504.3A2769.15A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e:

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_1

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) zuzulassen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_2

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), d.h. nachvollziehbar zu erläutern.

5

Die von der Klägerin formulierte Frage,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_3

„Ist bei ungeklärter Staatsangehörigkeit der geltend gemachte Abschiebungsschutz/internationale Schutz auf alle in Betracht kommenden Staaten zu prüfen?“,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_4

ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG regelmäßig nur zuerkannt werden kann, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Daraus folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG vorliegen, alle Staaten einzubeziehen sind, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_5

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8.2.2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 15, vom 12.4.2005 – 1 C 4.04 –, juris, Rn. 12, und vom 2.8.2007 – 10 C 13.07 –, juris, Rn. 9; GK-AufenthG, II-§ 60, Rn. 95 (88, EL, April 2017).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_6

Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kann hingegen isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_7

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.12.2001 - 1 C 11.01 –, juris, Rn. 11 ff., vom 8.2.2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 15, vom 12.4.2005 – 1 C 4.04 –, juris, Rn. 12, und vom 29.9.2011 – 10 C 23.10 –, juris, Rn. 19.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_8

Dabei hat der Asylsuchende Anspruch auf die Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss.

12

BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 1 C 11.01 –, juris, Rn. 12, und vom 2.8.2007 – 10 C 13.07 –, juris, Rn. 11.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_9

Ob das Verwaltungsgericht damit zu Recht allein auf die russische Staatsangehörigkeit der Klägerin abgestellt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/3-a-2769-15-a#rd_10

2. Einen Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO legt die Klägern mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar; Erläuterungen hierzu lassen sich dem Schriftsatz nicht entnehmen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).