Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 03.04.2017 – 12 E 625/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0403.12E625.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 wird aufgehoben.

Gründe§

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Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-04-03/12-e-625-16#rd_1

den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Beschlusses vom 14. April 2016 auf 13.853,55 € festzusetzen,

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hat keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-04-03/12-e-625-16#rd_2

Die begehrte Heraufsetzung des Streitwerts kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Gerichtsverfahren betreffend die hier streitigen Elternbeiträge nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 - und - 5 B 3.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 12 A 931/16 -.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-04-03/12-e-625-16#rd_3

Daran anknüpfend bedarf es überhaupt keiner Festsetzung eines Streitwerts, weil dieser lediglich die Grundlage für die Bemessung der Gerichtgebühren bildet (vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der angegriffene Beschluss ist daher entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG aufzuheben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-04-03/12-e-625-16#rd_4

Die Festsetzung eines dem Beschwerdeantrag entsprechenden Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem entsprechenden Antrag (auf Festsetzung des Gegenstandswerts) fehlt und die Festsetzung für die erste Instanz gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht obliegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).