Rechtsprechung / OVG NRW / 2016

OVG NRW Beschluss vom 01.06.2016 – 12 E 433/16

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0601.12E433.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_3

Die für die Aussetzung gemäß § 75 Satz 3 VwGO tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, für die noch ausstehende Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen bestehe ein zureichender Grund, weil der Bezug der krankheitsbedingten Fehltage der Beigeladenen zu ihrer Schwerbehinderung durch eine arbeitsmedizinische Begutachtung zu klären sei, die noch nicht vorliege, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht infrage gestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_4

Nach der zuvor genannten Vorschrift setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten - verlängerbaren - Frist u. a. dann aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist. Der Grund muss objektiv vorliegen und darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Außerdem muss er die wesentliche (Mit-)Ursache für die ausgebliebene Entscheidung sein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03 -, juris Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 1 E 822/14 -, juris Rn. 2.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_6

Gemessen daran ist hier ein sachlicher Grund für die Aussetzung zu bejahen, weil die Zustimmungsentscheidung des Beklagten aus einem zureichenden Grund noch nicht getroffen worden ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_7

Soweit die Klägerin mit der Beschwerde auf ihren Schriftsatz vom 11. Mai 2016 an die Beklagte verweist, den sie zu den Gerichtsakten gereicht hat, verhält sich dieser im Wesentlichen zur Notwendigkeit der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses aus betriebswirtschaftlichen Gründen und nicht zu der vom Verwaltungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Frage nach den Ursachen der Fehlzeiten der Beigeladenen. Auf deren Klärung und den Zusammenhang mit der Schwerbehinderung der Beigeladenen kommt es jedoch entscheidend an. Darauf hat der Beklagte die Klägerin bereits im Juni 2015 hingewiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_8

Um die nach §§ 85 ff. SGB IX erforderliche Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, muss das Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das ermitteln und sodann auch berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, juris Rn. 13 f; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 2702/10 -, juris Rn. 3.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_10

Beruft sich der Arbeitgeber in seinem Antrag - wie hier - auf krankheitsbedingte Fehlzeiten, so hat das Integrationsamt die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen und in seine Abwägung auch die Prognose über zukünftige Fehlzeiten mit einzubeziehen. Bei krankheitsbedingten Kündigungen ist das Integrationsamt verpflichtet, Ursachen und Folgen der Erkrankung, namentlich auch deren Bezug zur Schwerbehinderung, aufzuklären.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_11

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_12

- 5 C 24.93 -, juris Rn. 16 f.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_13

Dabei ist regelmäßig die Einholung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich, weil weder der Schwerbehinderte noch das Integrationsamt selbst über die zur Beurteilung des eingeschränkten Leistungsvermögens erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_14

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2013

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_15

- 12 B 12.860 -, juris Rn. 31.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_16

Da dieses Gutachten aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen noch aussteht, ist objektiv für den Beklagten ein Hinderungsgrund gegeben, die Zustimmungsentscheidung zu erteilen. Ob darüber hinaus das gesamte Verfahren unter Berücksichtigung von § 88 Abs. 1 SGB IX im Bereich des Beklagten hätte gestrafft werden können, bedarf anlässlich der hier angegriffenen Aussetzungsentscheidung keiner Klärung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-01/12-e-433-16#rd_18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).