Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 04.09.2015 – 7 B 957/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0904.7B957.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 875,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-04/7-b-957-15#rd_1

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-04/7-b-957-15#rd_2

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und die Klage daher voraussichtlich erfolglos bleiben wird, es hat festgestellt, dass die Einfriedung nicht auf das vorgesehene Maß reduziert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Umfang der Reduzierungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Fassung vom 20. März 2014 ergibt und der Antragsteller die Stabilität der Restmauer ggf. auf andere Weise sicherstellen muss.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-04/7-b-957-15#rd_3

Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen geltend macht, die Mauer zum Teil nicht auf eine Höhe von 80 cm zurückgebaut zu haben, weil dies eine statische Notwendigkeit darstelle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass die vollständige Reduzierung auf das vorgesehene Maß nicht möglich sein sollte, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch nicht außer Acht gelassen, dass der Antragsteller die Mauer in dem fraglichen Bereich zum Teil bereits zurückgebaut hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-09-04/7-b-957-15#rd_4

Dass die Festsetzung des Zwangsgeldes aus anderen Gründen gegen das Übermaßverbot verstoßen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist im Übrigen auch ansonsten nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.