Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 10.08.2015 – 20 A 885/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0810.20A885.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.400,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_1

Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringen nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme insbesondere auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - im zugehörigen Eilverfahren tragend darauf gestützt, die Klägerin sei aus den vom beschließenden Senat in dieser Entscheidung ausgeführten Gründen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung unzuverlässig gewesen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_3

Zwar rügt die Klägerin zu Recht, das Verwaltungsgericht habe nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 22. November 2012 als entscheidungserheblichen Zeitpunkt abstellen dürfen. In der Rechtsprechung des Senats ist zwischenzeitlich geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist.

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Näher dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015

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- 20 A 2670/13 -, juris.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_4

Dies führt vorliegend indes nicht dazu, dass - wie erforderlich - ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Solche zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Denn an der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Unzuverlässigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Behördenentscheidung am 22. November 2012 hat sich in der Folgezeit insbesondere aus den vom Senat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 genannten Gründen bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nichts geändert. Mit diesen Gründen, die auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin schließen lassen, setzt sich das Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht hinreichend auseinander. Soweit es pauschal in Abrede stellt, die Unzuverlässigkeit der Klägerin könne auf Erkenntnisse anderer Kommunen gestützt werden, geht dies fehl.

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Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015      - 20 A 2670/13 -, juris, Rn. 67.

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Diese Erkenntnisse allein tragen auch im vorliegenden Fall die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin.

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Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14, 20 A 1012/14 und 20 A 1204/14 -.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_5

In den vorgenannten Beschlüssen hat der Senat im Übrigen ausgeführt, dass die Einstellung des Gewerbeuntersagungsverfahrens durch das Regierungspräsidium H.      , auf die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist, für die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin ohne ausschlaggebende Bedeutung ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_6

Soweit die Klägerin zu konkreten Vorwürfen des Beklagten aus dem Kreisgebiet Ausführungen macht, ändert dies nichts an ihrer anzunehmenden Unzuverlässigkeit. Der Vortrag bestätigt vielmehr im Ergebnis, dass es zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört(e), ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern. Nach eigenen Angaben wusste die Klägerin in vielen Fällen nicht, ob ihre Container auf Privatgrund oder öffentlichen Flächen abgestellt waren. Unterlagen hierzu will sie trotz des laufenden Untersagungsverfahrens vernichtet haben. Zudem ist sie offenbar der Auffassung, sich mit Fragen einer Sondernutzungserlaubnis oder der Gestattung privater Verfügungsberechtigter nur dann auseinandersetzen zu müssen, wenn Beschwerden bei ihr eingehen. Dies verkennt ihre rechtliche Verpflichtung grundlegend, sich vor Aufstellung der Sammelcontainer zu vergewissern, dass diese rechtmäßig erfolgt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_7

Unabhängig davon trägt die Klägerin im Zulassungsvorbringen unter III. selbst vor, weiterhin im Kreisgebiet des Beklagten zu sammeln. Damit wiederum räumt sie         - ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein - ein, die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2012, die sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom beschließenden Senat im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestätigt worden ist, seit mehr als eineinhalb Jahren zu missachten. Diese beharrliche Weigerung der Klägerin, sich an das für sie geltende Recht zu halten, bestätigt die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit.

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Vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Rn. 87 bis 91.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_8

Der Einwand der Klägerin, der Annahme ihrer Unzuverlässigkeit dürften nicht allein "Sünden der Vergangenheit" zugrunde gelegt werden, geht angesichts dessen ins Leere.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_9

Soweit die Klägerin schließlich den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Verschleierung von Sammlungsaktivitäten im Hinblick auf die AG U.             bzw. AG U.             GmbH & Co. KG nicht verstehen will, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Verschleierungsabsicht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris, ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_10

Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund die Klägerin meint, entsprechende Verhaltensweisen an den Tag legen zu müssen. Naheliegend und plausibel ist angesichts der Erkenntnisse des Senats jedoch zumindest, dass dieses Verhalten dazu dient, Verantwortlichkeiten und damit Zurechenbarkeiten hinsichtlich der zahlreichen Verstöße gegen Straßen- und Privatrecht zu erschweren, um mögliche Sammlungsuntersagungen zu verhindern oder ins Leere laufen zu lassen, indem die Klägerin unter anderem Namen auftritt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-08-10/20-a-885-14#rd_11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/14 -).