Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 30.04.2015 – 13 A 477/15.A

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0430.13A477.15A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf teilweise Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-30/13-a-477-15-a#rd_2

Der auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschränkte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-30/13-a-477-15-a#rd_3

I.              Die Berufung ist nicht wegen der zunächst geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) zuzulassen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-30/13-a-477-15-a#rd_4

Die vom Kläger im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil verneinte erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei einer Rückkehr bzw. Rückführung nach Kabul aufgeworfene Frage,

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„ob für die Gruppe der Personen, die wie der Kläger minderjährig sind, ein anderer Maßstab anzulegen ist,“

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-30/13-a-477-15-a#rd_5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Sache muss eine klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwerfen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-30/13-a-477-15-a#rd_6

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Juni 2012, § 78, Rn. 88 m. w. N.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-30/13-a-477-15-a#rd_7

Nach diesem Maßstab rechtfertigt die vom Kläger im Zulassungsantrag formulierte Frage eine Grundsatzzulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht, weil diese Frage für das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 nicht von Bedeutung war. Das Verwaltungsgericht hat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt, weil nicht ersichtlich sei, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Dies stützt das Verwaltungsgericht auf ihm vorliegende Erkenntnisse sowie Entscheidungen von Obergerichten. Soweit es „im Übrigen“ den Beschluss des Senats vom 29. August 2012 – 13 A 1101/11.A – zitiert, wonach für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten, afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie und Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, und anschließend Ausführungen zur Volljährigkeit macht, ist dies nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht stellt vielmehr – zutreffend – darauf ab, dass der Kläger der Gruppe der Alleinstehenden nicht angehört, weil er dort über eine Familie verfügt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-30/13-a-477-15-a#rd_8

II.              Der vom Kläger sodann geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-30/13-a-477-15-a#rd_9

Es bedarf keiner Klärung, ob – wie der Kläger meint – das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt hat, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers, zur Frage seiner aktuellen Minderjährigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen, mit der dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 zu entnehmenden Begründung abgelehnt hat. Ebenfalls kann es dahinstehen, ob der Kläger das Recht zur Rüge dieses möglichen Gehörsverstoßes dadurch verloren hat, dass er und sein Bevollmächtigter nach der Ablehnung des Beweisantrages mit der fraglichen Begründung in der anschließend fortgesetzten Sitzung des Verwaltungsgerichts ohne Rüge eines Verfahrensfehlers weiter zur Sache verhandelt haben; insbesondere erhielten die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Ablehnung des Beweisantrags und der Bevollmächtigte stellte den Sachantrag des Klägers.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-30/13-a-477-15-a#rd_10

Die Gehörsrüge in Bezug auf diesen vorgetragenen Verfahrensfehler kann nämlich die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Ergebnis des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedenfalls nicht auf dem Verfahrensfehler beruht. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Kläger wegen des familiären Rückhalts keiner extremen Gefahr ausgesetzt ist. Bei der vom Kläger geforderten Gewährung rechtlichen Gehörs wäre also keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ergangen. Auch aus Sicht des Senats ist entscheidend, dass sein Heimatort im unmittelbaren Umland der Hauptstadt Kabul, innerhalb der Provinz Kabul in der Nähe von C.      liegt, wo seine Familie nach seinen Angaben auf eigenem Grund und Boden Landwirtschaft betreibt und somit seine wirtschaftliche Existenz gesichert erscheint. Es kann als sicher angenommen werden, dass es ihm bei zwangsweiser Rückführung nach Kabul gelingen wird, von dort zum Dorf seiner Familie zu gelangen und dort seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).