Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 14.04.2015 – 12 B 357/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0414.12B357.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_1

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_2

Soweit eingangs der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 17. März 2015 lediglich „voll inhaltlich … auf den Antrags- und Klageschriftsatz“ verwiesen wird, fehlt es bereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_3

Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - 8 B

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_4

741/14 -, vom 22. Mai 2014 - 8 B 156/14 -, und vom 13. Mai 2014 - 8 B 390/14 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4.  Auflage 2014, § 146 Rn. 71 ff., insb. Rn. 76 f., m. w. N.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_5

Eine - wie hier erfolgte - Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie die schlichte - pauschale - Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, eine Ausbildung im Ausland dürfe für die Frage der BAföG-Bewilligung für eine Ausbildung im Inland keine Rolle spielen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_6

Vgl. neben den vorstehenden Nachweisen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2015 - 15 B 358/15 -, vom 27. März 2014 - 1 B 265/14 -, und vom 4. Juli 2013

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_7

Der darüber hinaus erfolgte - ebenfalls pauschale - Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei „über das Argument des Sinnes und Zweckes des Gesetzes hinweg“ gegangen, verfängt schon deshalb nicht, weil der damit sinngemäß wiederholte Einwand aus dem erstinstanzlichen Verfahren, Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG könne es nur sein, nicht in Deutschland zwei Studien finanziert zu bekommen, an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbeigeht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_8

Soweit das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Berücksichtigung von Ausbildungszeiten im Ausland in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer „Vergleichbarkeit“ bzw. „Gleichwertigkeit“ der aus- und inländischen Ausbildungsstätten abhängig gemacht hat,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_9

vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, BVerwGE 106, 5, juris, und vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174, juris,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-14/12-b-357-15#rd_10

zeigt das Beschwerdevorbringen - auf dessen Prüfung der Senat, wie dargelegt, beschränkt ist - nicht auf, dass die vom Antragsteller besuchte Universität in der Türkei in diesem Sinne nicht mit deutschen Hochschulen vergleichbar bzw. gleichwertig ist. Dass zur Anerkennung der in der Türkei erworbenen Qualifikation ein „umständliches Genehmigungsverfahren“ zu durchlaufen wäre, wie der Antragsteller geltend macht, sagt zur Frage des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen der Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten im konkreten Fall nichts Wesentliches aus.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

16

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.