Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 03.02.2015 – 12 E 322/14

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0203.12E322.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-02-03/12-e-322-14#rd_1

Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu niedrig festgesetzt, indem es den Gesamtbetrag der mit Bescheid vom 30. Januar 2014 für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum gewährten Leistungen zugrunde gelegt hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-02-03/12-e-322-14#rd_2

Soweit die Beschwerde geltend macht, bei der Berechnung der Leistungen sei in Anwendung des § 24 Abs. 3 BAföG auf die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abzustellen, ist nicht ersichtlich, dass der hierfür erforderliche Antrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wurde (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-02-03/12-e-322-14#rd_3

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Einwand der Beschwerde, in dem zugrunde liegenden Förderantrag sei unzutreffend ein Getrenntleben der Eltern angegeben worden, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, wie aus der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 6. März 2014 hervorgeht. Für die Frage des Getrenntlebens im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gilt das Erklärungsprinzip,

5

vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 25 Rn. 6.2,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-02-03/12-e-322-14#rd_4

das die Behörde von der Notwendigkeit entlastet, einem Tatbestand durch eigene Ermittlungen nachzugehen, wenn nach der Gesamtlage des jeweiligen Einzelfalles keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Auszubildenden bestehen,

7

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 12 A 1847/12 -, juris, m. w. N.

8

Da eine Beweiserhebung zur Aufklärung werterheblicher Umstände im Verfahren zur Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts nicht erfolgt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-02-03/12-e-322-14#rd_5

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2004 - 12 A 11440/04 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 O 136/07 -, NJW 2008, 2936, juris; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 17 u. 20; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 52 GKG Rn. 15; Dörndörfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2007, § 52 Rn. 5,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-02-03/12-e-322-14#rd_6

erscheint es auf der Ebene der Wertfestsetzung ermessensgerecht, für die Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin an den im Antrag erklärten Angaben festzuhalten, da sich gegen deren Richtigkeit bis zur Erledigung des unter dem Aktenzeichen 22 K 3518/12 geführten Rechtsstreits keine Bedenken ergeben haben und mit der vorliegenden Beschwerde auch nicht der Nachweis darüber geführt worden ist, dass die Eltern der Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht getrennt lebten.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.