Rechtsprechung / OVG NRW / 11. Senat / 2014

OVG NRW Beschluss vom 15.12.2014 – 11 A 2159/14.A

11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2014:1215.11A2159.14A.00

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Dem Kläger wird für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.        aus L1.    gewährt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Berufung wird zugelassen.

Eine Begründung entfällt gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).