Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 21.02.2014 – 7 B 1440/13

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0221.7B1440.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-21/7-b-1440-13#rd_1

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2676/13) gegen die Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 wiederherzustellen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-21/7-b-1440-13#rd_2

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht von der Baugenehmigung vom 15. Juni 2011 gedeckt und daher formell illegal ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-21/7-b-1440-13#rd_3

Allein die formelle Illegalität rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts grundsätzlich die Nutzungsuntersagung. Die Frage, ob die untersagte Nutzung genehmigungsfähig ist oder zu einem früheren Zeitpunkt war, ist für die Rechtmäßigkeit der allein mit der formellen Illegalität begründeten Nutzungsuntersagung grundsätzlich ohne Bedeutung.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2008 ‑ 10 B 567/08 -, und vom 11. Juli 2011 - 7 B 634/11 -, juris.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-21/7-b-1440-13#rd_4

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie bzw. ihre Mieter veranstalteten keine „Swinger- und sonstige Erotikpartys“, sondern führten lediglich Film- und Fotoaufnahmen in entsprechender „Partyatmosphäre“ durch, wertet der Senat dieses Vorbringen als Schutzbehauptung. Bereits dem durch die Antragstellerin im Klageverfahren vorgelegten Mietvertrag vom 1. September 2013 ist in § 1 als Mietzweck die „Durchführung einer privaten Veranstaltung (wie Produktion, Session, Event, Party usw.)“ zu entnehmen. Entgegen der Einlassung der Antragstellerin vermietet sie die Räumlichkeiten damit ausdrücklich nicht nur für Filmaufnahmen. Im Internet wirbt die Antragstellerin (Internetauftritt unter „   club.de“ vom 23. September 2013) für die „Weiterführung unserer beliebten Partyreihe“ und die „H. S.  Night“ am 21. September 2013. Weiterhin heißt es dort, dass die Räumlichkeiten des R-Studios auch perfekt geeignet seien „für Fremdveranstaltungen, wie SWINGER-PARTIES, GANG-BANGS usw.“. Die „Locations“ könne man auch für Veranstaltungen aller Art mieten. Ausweislich der Einsatzberichte der Polizeiwache E.     vom 22. und 23. September 2013 über die am 21. September 2013 erfolgte Kontrolle gab keine der befragten Personen an, in der Örtlichkeit zum Zwecke von Filmaufnahmen gewesen zu sein.

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Der Einwand der Unbestimmtheit führt aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht zum Erfolg.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-21/7-b-1440-13#rd_5

Die Antragstellerin ist auch - entgegen ihrer Einlassung - richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Als Hauptmieterin hat sie die Räumlichkeiten zum Zweck einer von der Baugenehmigung vom 15. Juni 2011 nicht umfassten Nutzung vermietet und ist somit Verhaltensstörerin.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-21/7-b-1440-13#rd_6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 10 a), 11 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.