Rechtsprechung / OVG NRW / 2011

OVG NRW Beschluss vom 08.02.2011 – 6 E 1507/10

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0208.6E1507.10.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

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Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-08/6-e-1507-10#rd_1

Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Mit Blick darauf, dass das Verfahren 12 L 1190/10 im Wesentlichen lediglich der (vorläufigen) Sicherung des mit der Klage 12 K 2878/10 verfolgten Begehrens diente, ist die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG) nicht zu beanstanden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-08/6-e-1507-10#rd_2

Der Antragsteller erstrebt mit seiner Klage die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Tätigkeit des Geschäftsführers der Stiftung für Hochschulzulassung (dauerhaft) zuzuweisen. Insoweit sind die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, nicht einschlägig. Das Klageverfahren betrifft insbesondere nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Hiermit ist allein die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit - wie im Falle der Beförderung oder des Wechsels in eine höhere Laufbahn - besoldungsmäßigen Auswirkungen gemeint.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 6 E 424/10 -, juris.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-08/6-e-1507-10#rd_3

Genügende Anhaltspunkte, die im Klageverfahren eine Bestimmung des Streitwertes abweichend vom Auffangwert nahelegen (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 GKG), sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, welcher materielle Wert dem Klagebegehren zuzumessen ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-02-08/6-e-1507-10#rd_4

Vor diesem Hintergrund vermögen die Einwände, die der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren 12 L 1190/10 erhoben hat, die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes auf das 6,5fache des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 BBesO nicht zu rechtfertigen.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).